Grundstücksgeschäfte aller Art
Kauf- und Tauschverträge, Bauträgerverträge, Teilungserklärungen, Erbbaurechte, Dienstbarkeitsbestellungen, Löschungen
Der Notar ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. So beschreibt § 14 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) kurz und prägnant den Aufgabenbereich.
Als solcher betreut er beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte. Er entwirft Verträge, berät und belehrt die Parteien. Er hat darauf hinzuwirken, dass bei Beurkundungen der Wille der Beteiligten klar und eindeutig niedergelegt wird.
Er sorgt durch seine Vertragsgestaltung dafür, dass Risiken vermieden bzw. die Beteiligten über solche aufgeklärt werden. Damit gibt der Notar Sicherheit in Fragen, die mit persönlich oder wirtschaftlich weitreichenden Folgen verbunden sind.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Kauf- und Tauschverträge, Bauträgerverträge, Teilungserklärungen, Erbbaurechte, Dienstbarkeitsbestellungen, Löschungen
Überlassungen, Schenkungen, Pflichtteilsregelungen, Nießbrauchsvereinbarungen
Ehe- und Partnerschaftsverträge, ehebedingte Zuwendungen, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, Adoptionen, Sorgerechtserklärungen
Die Aufgaben des Notars enden allerdings nicht mit der Vertragsgestaltung und Beurkundung. Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die reibungslose Durchführung der beurkundeten Erklärungen. Er verwahrt hinterlegte Gelder, holt erforderliche Genehmigungen ein und sorgt für die notwendigen Eintragungen in den Registern, wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch. Der Notar sorgt so für eine umfassende Betreuung von A bis Z.
Seine Sachkunde und Erfahrung kann der Notar am besten einsetzen, wenn er frühzeitig eingeschaltet wird. Er klärt den Sachverhalt und erforscht den Rechtswillen der Vertragsparteien. Dabei wirkt er auf eine ausgewogene und sichere Vertragsgestaltung hin, berät und belehrt über die Folgen und zeigt Alternativen auf.
Damit schützt er die Interessen beider Vertragsparteien. Seine Urkunden beweisen noch nach Jahrzehnten die getroffenen Vereinbarungen.
Die Beteiligten können sich darüber hinaus in notariellen Urkunden der Zwangsvollstreckung hinsichtlich aller Ansprüche unterwerfen, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich und nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Aus den Urkunden kann dann – wie aus einem Gerichtsurteil – sofort vollstreckt werden.