Notariat Lichtenfels

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Unternehmensgründung zählt in den meisten Fällen die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Gerne berate ich Sie bei der Erstellung des Anmeldeformulars, beglaubige die Unterschrift der Anmeldenden und wickele die Anmeldung beim Handelsregister ab.

Die in Deutschland häufigste Form der Unternehmensgründung ist die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wird das Gründungsverfahren korrekt abgewickelt, entsteht mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister eine selbständige Rechtsperson, deren Vermögensverhältnisse von denen ihrer Gesellschafter vollkommen getrennt sind. Anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften die Gesellschafter einer GmbH also nicht mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH.

Der Verkauf und die Übertragung von Geschäftsanteilen an Ihrer GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dabei erstreckt sich das Beurkundungserfordernis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Vereinbarungen, die unmittelbar zum Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile führen, sondern erfasst auch alle weiteren Abreden, die nach dem Willen der Vertragsschließenden derart voneinander abhängig sind, dass sie „miteinander stehen und fallen".

Als Ihr Notar ermittele ich im Umfeld eines Unternehmenskaufs und der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen daher mit besonderer Sorgfalt, welche Abreden der Parteien im Raum stehen und zu beurkunden sind. Neben der Vorbereitung und Beurkundung des Kaufvertrags gehört insbesondere auch die Erstellung der aktualisierten Liste der Gesellschafter zu den notariellen Aufgaben. Nach Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung reiche ich diese elektronisch zum Handelsregister ein, womit der Anteilserwerb im Verhältnis zur Gesellschaft rechtlich seinen Abschluss findet. 

Von der Gründung Ihres Unternehmens an und während der gesamten Dauer seines Betriebs sind zahlreiche Vorgänge und Tatsachen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, die der Unterstützung durch einen Notar bedürfen. Hier stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung, wie zum Beispiel im Bereich Firmenänderung, Sitzverlegung oder Adressänderung, Satzungsänderungen, alle Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen, das Eintreten und Ausscheiden von Gesellschaftern in eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG) sowie die Auflösung (Liquidation) und Beendigung von Handelsgeschäften (Handelsgesellschaften und eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau).

Gute Informationen sind schwer zu bekommen.
Noch schwerer ist es, mit ihnen etwas anzufangen.
Sir Arthur Conan Doyle

Handelsregister

Das Handelsregister ist die Informationsquelle der am Geschäftsleben beteiligten Personen. Auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben dürfen die Geschäftspartner vertrauen. Wesentliche Änderungen bei eingetragenen Unter­nehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Dies sind z.B.

  • Änderungen bei Geschäftsführung oder Vorstand
  • Änderungen von Firma, Sitz oder Unternehmenszweck
  • Änderungen im Bestand der Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG) 

Alle Anmeldungen zum Handelsregister müssen in notariell beglaubigter Form erfolgen. Der Notar entwirft den Text der Anmeldung, der von dem Geschäftsführungsorgan zu unterzeichnen ist und veranlasst und überwacht die Eintragung im Handelsregister.

Zum Handelsregister einzureichende Dokumente werden vom Notar elektronisch beglaubigt und in einem speziellen gesicherten Verfahren übermittelt.

Rechtsform

Für jeden Unternehmensgründer stellt sich zuerst die Frage nach der für ihn optimalen Rechtsform, in der er sein Unternehmen betreiben möchte. Neben rechtlichen Fragen (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Haftungsstatut) sind auch steuerliche Aspekte bei der Auswahl zu berücksichtigen.

Je nach Rechtsform vollzieht sich die Gründung in verschiedenen Schritten. Eine Einzelperson wird regelmäßig die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns oder die GmbH für ihr Unternehmen wählen. Schließen sich mehrere Personen bei der Gründung eines Unternehmens zusammen, können sie zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaften oder der Kapitalgesellschaften wählen.

Hier nun eine kurze Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen für den Unternehmensgründer:

Der eingetragene Kaufmann (e.K.)

Diese Rechtsform liegt immer vor, wenn ein Einzelunternehmer tätig wird. Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Der Kaufmann haftet für die Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform wird häufig bei kleinen Unternehmen gewählt, bei denen der Organisationsaufwand möglichst gering gehalten werden soll. 

Personengesellschaften

Schließen sich mehrere zur gemeinsamen Verfolgung eines Unternehmenszwecks zusammen, so besteht die Möglichkeit der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft. In Betracht kommen hier insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personenhandelsgesellschaften gilt, dass kein Mindestkapital erforderlich ist, denn bei diesen Gesellschaften haften alle Gesellschafter – mit Ausnahme der Kommanditisten – grundsätzlich persönlich. Die Insolvenz der Gesellschaft führt daher nicht selten auch zur Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Personengesellschaft kennt keinen Geschäftsführer. Die Vertretung obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst. Daneben ist es möglich, Prokuristen zu bestellen, die im Handelsregister einzutragen sind. 

Gibt es bei der Handelsgesellschaft neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) spricht man von einer Kommanditgesellschaft. Die Haftung für Kommanditisten ist beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. In der Praxis fungiert als persönlich haftender Gesellschafter häufig eine GmbH. Man spricht in diesem Fall von einer GmbH & Co. KG. 

Freiberufler haben die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Diese Gesellschaftsform wird im Partnerschaftsregister eingetragen.

Daneben trifft man häufig die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, die in keinem Register eingetragen ist. Eine notarielle Anmeldung ist daher bei der GbR nicht erforderlich. 

Kapitalgesellschaft

Die häufigste Rechtsform für den Unternehmensgründer ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). 

Kapitalgesellschaften besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, die vom Gesellschafterbestand unabhängig ist. Gesellschafter sind über Geschäftsanteile oder Aktien an der Gesellschaft beteiligt. Stets ist ein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Dieses beträgt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 25.000,-- EUR, bei einer Aktiengesellschaft (AG) 50.000,-- EUR oder bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1,-- EUR. Die Gründung von Kapitalgesellschaften hat zwingend zu notarieller Urkunde zu erfolgen. Die Kapitalgesellschaft entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Anders als bei der Personenhandelsgesellschaft kann die Vertretung bei Kapitalgesellschaften auch auf Fremdgeschäftsführer (Dritte) übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. 

Die Aktiengesellschaft hat bei den Unternehmensgründungen zahlenmäßig nicht die Bedeutung der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag sehr flexibel gestaltet werden kann, gelten für die Satzung der Aktiengesellschaft strenge gesetzliche Vorgaben. Diese Formenstrenge setzt sich auch nach der Gründung fort, z.B. bei der Durchführung von Hauptversammlungen.

Der Notar berät Sie zu Vor- und Nachteilen unterschiedlicher Gesellschaftsformen, entwirft die Satzung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung im Register erforderlichen Dokumente (Aufsichtsratsprotokolle, Anmeldeurkunden, Gründungs- und Gründungsprüfungsberichte).

Umwandlung

Existiert ein Unternehmen bereits, stellt sich häufig die Frage, ob eine andere Rechtsform empfehlenswerter ist. Möglicherweise sollen neue Gesellschafter aufgenommen werden, möchte ein Gesellschafter nicht mehr persönlich haften oder sich sogar aus dem aktiven Geschäft zurückziehen und nur noch am Vermögen beteiligt bleiben. Für einen Rechtsformwechsel kann es zahlreiche steuerliche, gesellschaftsrechtliche aber auch arbeitsrechtliche Gründe geben. 

Das Gesetz bietet daher eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens zu ändern. Diese sind häufig im Umwandlungsgesetz, teilweise aber auch außerhalb zu finden. Es handelt sich regelmäßig um sehr komplexe Vorgänge, weshalb auch hier der Gesetzgeber die Beurkundung durch einen Notar in vielen Fällen zwingend vorschreibt.

Unternehmensnachfolge

Hat der Unternehmer erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut, steht er früher oder später vor der Frage, wer dieses nach seinem Ausscheiden übernehmen soll. Die rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist häufig für den Bestand des Unternehmens von existenzieller Bedeutung. 

Bei der Gestaltung von Verträgen zur Unternehmensnachfolge wirken häufig unternehmerische, steuerliche, gesellschafts- und erbrechtliche Aspekte zusammen. Ist ein geeigneter Nachfolger vorhanden, so gilt es, möglichst in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater ein Vertragswerk zu erarbeiten, das einen möglichst reibungslosen Übergang des Unternehmens in die nächste Generation ermöglicht. Eine Übergabe kann zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen erfolgen. Vorzugswürdig ist selbstverständlich die geplante Übergabe unter Lebenden. Auch für den Fall des Todes oder der plötzlichen Erkrankung (Unfall) eines jungen Unternehmers muss aber Vorsorge getroffen werden. Durch eine Verfügung von Todes wegen sollte immer versucht werden zu verhindern, dass das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fällt, die sich möglicherweise nicht einigen kann oder will und dadurch das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann. Ein Unternehmertestament sollte daher bei mehreren Erben auch einen Testamentsvollstrecker vorsehen, der für die Erben entscheiden kann. 

Ist kein Unternehmensnachfolger in der Familie vorhanden, kommt es häufig zum Verkauf des gesamten Unternehmens an einen Investor, bei dem entweder die Vermögenswerte des Unternehmens (Asset-Deal) oder die Unternehmensanteile (Share-Deal) Kaufgegenstand sind. Auch hier muss regelmäßig ein Notar tätig werden.

© 2024 Notar Peter Hoffmann, Lichtenfels
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